Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

 

BAG, Urteil vom 01.09.2025

Die Frage, ob Urlaubsansprüche bei dauerhafter Krankheit verfallen, wurde erneut konkretisiert. ➡ Das BAG betonte die sogenannte Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers: Nur wenn dieser den Arbeitnehmer aktiv über drohenden Verfall informiert, kann der Anspruch verfallen.

 

📌Folge: Ohne Hinweis bleibt der Urlaub auch bei längerer Krankheit bestehen.

 

💡 Praxisrelevanz: Arbeitgeber sollten ihre Informationspflichten dokumentieren – z. B. durch schriftliche Hinweise im Personalgespräch oder per E-Mail